Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 76f
§ 76f – Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit
Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.
Kurz erklärt
- Zuschläge an Entgeltpunkten werden für nachversicherte Soldaten auf Zeit ermittelt.
- Dies gilt für beitragspflichtige Einnahmen, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
- Die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten werden angewendet.
- Entgeltpunkte beziehen sich auf die Beitragszeiten.
- Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.